§ 113
Weitergeltung der analogen Flächenwidmungspläne
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.
(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am 30. Juni 2011 bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.
(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 sind § 29 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 52a Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 7, § 69, § 71 und § 74 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.
(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs. 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.
(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 weiter.
(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden.
30.06.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
