Sofortige Zurückweisung
§ 113.
(1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028766
alte Dokumentnummer
N2197026852S
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