§ 113
Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses und des allfälligen Berufungserkenntnisses der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug sowie die Eintragung der Dienststrafe in den Standesausweis zu veranlassen. Sofern die Verhängung einer Dienststrafe die Vollziehung einer aufgeschobenen Dienststrafe zur Folge hat, hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer auch den Vollzug der aufgeschobenen Dienststrafe zu veranlassen.
24.10.2017
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