§ 113
Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Landesangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten, und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs Monaten.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Landesangestellten durch weitere gleich lange Zeiträume 75 v. H., und für die darüber hinaus gehenden Zeiträume bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ab dem Tage der Dienstverhinderung 50 v. H. der Bezüge und der Sonderzahlungen.
(3) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Landesangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 2 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weitergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.
(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 3 etwas anderes bestimmt wird.
(5) Ist der Landesangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen, und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
(6) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 5 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung.
(7) Weiblichen Landesangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlaß einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtliche Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Personalzulagen für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.
24.10.2017
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