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§ 113 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 113.

Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174260