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§ 113 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Auflösung der Niederlassung

§ 113.

(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.

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