Vorschuss
§ 112i.
§ 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)