§ 112e*)
Übergangsbestimmung für das Dienststrafverfahren
Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 39/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007
25.01.2017
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