§ 112b LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 112b*)
Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten

(1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 101 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung als Ruhebezugsvordienstzeiten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

  1. a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
  2. b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer vom § 101 Abs. 1 letzter Satz erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Anrechnung von Vordienstzeiten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages in sinngemäßer Anwendung des § 142c Abs. 1 bis 3 Landesbedienstetengesetz 1988 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung für eine Überführung nach § 109 maßgebend. Eine bereits durchgeführte Einstufung ist von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 5 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002

25.01.2017

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