§ 112b LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 112b*)
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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