§ 112a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 112a*)

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte sind in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung hinzuzuziehen, insbesondere bei der

  1. a) Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen,
  2. b) Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungen oder Arbeitsstoffen,
  3. c) Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren,
  4. d) Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Organisation der Unterweisung und
  5. e) Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung oder -bekämpfung sowie der ersten Hilfe.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

  1. a) den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
  2. b) die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
  3. c) den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(4) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu fünf Dienstnehmer beschäftigt, haben Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung im Kalenderjahr vorzunehmen. Bei dieser Begehung kann die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinne des § 97 vorgenommen werden. Werden regelmäßig mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Werden regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt, ist überdies sicherzustellen, dass die Mindesteinsatzzeit für jeden nicht unter § 1 Abs. 4 fallenden Dienstnehmer mindestens 30 Minuten jährlich beträgt.

(5) Dienstgeber können in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmern selbst zur Gänze oder einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.

(6) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu beschäftigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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