§ 112a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2001

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 112a*)

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte sind in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung hinzuzuziehen, insbesondere bei der

  1. a) Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen,
  2. b) Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungen oder Arbeitsstoffen,
  3. c) Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren,
  4. d) Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Organisation der Unterweisung und
  5. e) Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung oder -bekämpfung sowie der ersten Hilfe.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

  1. a) den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
  2. b) die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
  3. c) den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(4) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu beschäftigen.

(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:

  1. a) in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
  2. b) in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.

    Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 107 Abs. 2, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.

(7) In Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, beträgt die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte für jeden Dienstnehmer 30 Minuten jährlich.

(8) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 5 bis 7 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.

(9) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 107 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(10) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 6 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(11) Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn

  1. a) in der Arbeitsstätte nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden und sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 112 Abs. 2 nachweisen, oder
  2. b) in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden und sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die den Erfordernissen des § 78b Abs. 2 und 3 ASchG entspricht.

(12) Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann Kenntnisse des Dienstgebers auf den in Abs. 11 letzter Satz in Verbindung mit § 78b Abs. 2 ASchG angeführten Gebieten als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 11 letzter Satz anerkennen, wenn sie durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 11 lit. b bescheinigt werden.

(13) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 112b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001

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