Risikomanagement-Funktion
§ 112.
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
- 1. Konzeption und Umsetzung des internen Modells,
- 2. Test und Validierung des internen Modells,
- 3. Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,
- 4. Leistungsanalyse des internen Modells
- 5. Erstellung zusammenfassender Berichte und
- 6. laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über
- a) die Leistung des internen Modells
- b) Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und
- c) aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Vollmodell
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169033
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