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§ 112 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 112

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz als Rechtsträger von Krankenanstalten obliegenden Aufgaben und die im § 5 Abs. 3 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Verpflichtung der Gemeinde gemäß § 83 Abs. 1 letzter Satz zur Leistung von Unterstützung ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllen, als sie Angelegenheiten betrifft, die nach den hierfür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.

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