3. Teil
Hafenordnung Verhalten in Häfen
§ 112
Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass
- 1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
- 2. die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
- 3. Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
- 4. das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)