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§ 112 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

8. Abschnitt

Nostrifikation Allgemeines

§ 112

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt.

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