Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 112
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
- 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
- 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen, der Fahrtenbücher sowie aller Nachweise über erteilte Bau- und Benützungsbewilligungen und vorgeschriebene periodische Überprüfungen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.
09.12.2014
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