§ 112 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Lehrvertrag
§ 112

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrherrn ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrherrn einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling nicht eigenberechtigt, so hat für ihn sein gesetzlicher Vertreter den Lehrvertrag abzuschließen.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrherr hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrherrn, dem Lehrling oder, falls dieser nicht eigenberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.

(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

30.10.2018

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