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§ 112 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

3. Unterabschnitt

Gemeinsame Übergangsbestimmungen

§ 112

Anrechnung ausgezahlter Leistungen

Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

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