§ 112
Aufbewahrung der Akten
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
03.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 112
Aufbewahrung der Akten
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
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