§ 112 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 112
Gehalt der Landesangestellten

(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

​

in der Geh. Stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Schilling

1

2923

3069

3125

3305

3394

3619

–

–

–

–

2

3012

3170

3282

3479

3574

3822

4187

4468

–

–

3

3102

3270

3439

3653

3754

4024

4395

4704

–

–

4

3192

3372

3597

3828

3934

4227

4603

4940

5530

5878

5

3282

3473

3754

4002

4114

4429

4810

5176

5800

6182

6

3372

3574

3911

4175

4293

4630

5019

5412

6070

6486

7

3439

3653

4012

4293

4400

4760

5227

5649

6339

6789

8

3507

3731

4114

4411

4507

4890

5434

5884

6626

7110

9

3574

3810

4215

4630

4614

5020

5643

6120

6912

7430

10

3642

3878

4316

4630

4721

4153

5850

6356

7199

7750

11

3710

3946

4417

4732

4828

5286

6058

6564

7486

8070

12

3776

4012

4518

4833

4934

5419

6345

6850

7772

8390

13

3844

4080

4620

4934

5041

5552

6631

7137

8059

8677

14

3911

4148

4721

5035

5148

5685

6918

7424

8346

8964

15

3979

4215

4822

5137

5266

5830

7205

7710

8632

9250

16

4047

4283

4923

5238

5387

5975

7491

7997

8919

9537

17

4114

4350

5024

5339

5502

6120

7778

8284

9206

9824

18

4181

4417

5126

5440

5777

6460

8065

8570

9492

10110

19

4249

4485

5227

5541

6052

6800

8357

8863

9869

10487

20

4316

4552

5339

5653

6329

7140

8638

9144

10246

10864

21

–

–

5463

5777

6497

7480

8925

9430

10622

11240

22

–

–

–

–

–

–

–

–

10998

11616

23

–

–

–

–

–

–

–

–

11375

11993

           

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

​

 

in der Dienstpostengruppe 1 der

nach Vollendung

des Lebensjahres

Verw.Gr. e–c

in Geh.-Stufe

Verw.Gr. b

in Geh.-Stufe

Verw.Gr. a

in Geh.-Stufe

20.

2

2

4

21.

2

2

4

22.

3

2

4

23.

3

3

4

24.

3

3

4

25.

4

4

4

26.

4

4

4

27.

5

4

5

28.

5

5

5

29.

5

5

6

30.

6

6

6

31.

6

6

6

32.

7

6

7

33.

7

7

7

34.

7

7

8

35.

8

8

8

36.

8

8

8

37.

9

8

9

38.

9

9

9

39.

9

9

10

40.

10

10

10

41.

10

10

10

42.

11

10

11

43.

11

11

11

44.

11

11

12

45.

12

12

12

46.

12

12

12

47.

13

12

13

48.

13

13

13

49.

13

13

14

50.

14

14

14

51.

14

14

14

52.

15

14

15

53.

15

15

15

54.

15

15

16

55.

16

16

16

    

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Oberstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

24.10.2017

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