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§ 112 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Wirkung der Entscheidung

§ 112.

(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirksam.

(2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Insolvenzverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Insolvenzverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Insolvenzmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.

(3) Hat der Insolvenzverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Insolvenzmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Insolvenzmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.

Schlagworte

Prüfungsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236960

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