§ 112.
Bei Personen, die
- 1. am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),
- 2. unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und
- 3. in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,
- ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.
16.04.2014
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