§ 111 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 111

Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Ist am 31. Dezember 2019 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31, 31a und 31b auch mit den Inhalten nach § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 erfolgen.

28.08.2019

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