§ 111 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 111
Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.

24.10.2017

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