Miet- und Pachtverträge
§ 111.
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
Schlagworte
Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233678
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