Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
§ 111.
(1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
- 1. es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
- 2. die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
- Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
(3) Sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder § 5c Abs. 3 Z 1 oder 3 FWBG anwendbar ist, sind abweichend von Abs. 2 im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
- 1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
- 2. Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- 3. Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
- a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
- b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung
- festzulegen.
(4) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
(5) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber sind nichtig.
(6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
(7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
(8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
- 1. wenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
- 2. wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.
Schlagworte
Abnahmeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276071
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