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§ 1112 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

5) Auflösung des Bestandvertrages:

a) durch Untergang der Sache;

§ 1112

Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.

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