Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 110c.
(1) Abweichend von § 48 Abs. 1 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Hat der Beamte aus demselben besonderen öffentlichen Interesse bereits ab dem 16. März 2020 Erholungsurlaub verbraucht, kann dieser ganz oder teilweise auf das im ersten Satz genannte Ausmaß angerechnet werden.
(2) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 und 3 B-KUVG gelten für Beamte sinngemäß mit den Maßgaben, dass
- 1. anstelle des Informationsschreibens des Dachverbandes im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese des Beamten zur Beurteilung heranzuziehen ist und
- 2. für die Erlassung einer Verordnung, mit der der Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden kann, der Magistrat zuständig ist.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
12.01.2021
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