§ 110 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 110

Kernzonen

Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden.

28.09.2016

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