§ 110 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

§ 110

Bestehende Sonderflächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen

(1) Jene Grundflächen, die von

  1. a) der Verordnung über die Zulässigkeit der Festlegung von Sonderflächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen in den Gemeinden des Planungsraumes Lienz und Umgebung, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/1984 und
  2. b) der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen für Wochenendsiedlungen in den Gemeinden der Kleinregion Stubaital, LGBl. Nr. 50/1985,

(2) Jene Grundflächen, die von

  1. a) der Verordnung über die Zulässigkeit der Festlegung von Sonderflächen für Apartmenthäuser in den Gemeinden des Planungsraumes Matrei und Umgebung, LGBl. Nr. 45/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/1987 und
  2. b) der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für ein Feriendorf und Apartmenthäuser in der Gemeinde Heinfels, Bote für Tirol Nr. 842/1990, umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren, gelten bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe nach § 48.

(3) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Axams, LGBl. Nr. 29/1987, umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1.

(4) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Silz, LGBl. Nr. 30/1987, umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.

(5) Jene Grundflächen, die vom § 5 Abs. 8 der Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Planungsräume Vorderes Zillertal und Hinteres Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/1987 umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen gewidmet waren, gelten bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung,

  1. a) soweit es sich um Sonderflächen für Wochenendsiedlungen handelt, als Freiland nach § 41 Abs. 1; dabei gilt Abs. 1 zweiter und dritter Satz sinngemäß;
  2. b) soweit es sich um Sonderflächen für Feriendörfer handelt, als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.

(6) Die Gemeinde hat für jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Sonderflächen für Apartmenthäuser nach § 16a Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gewidmet sind, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine Widmung nach diesem Gesetz festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf einer solchen Grundfläche bereits ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen oder liegt eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vor, so ist jedenfalls eine dem Baubestand bzw. der Baubewilligung entsprechende Widmung festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Widmung darf die Baubewilligung für den Neu- und Zubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen und für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht erteilt werden.

25.06.2026

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