§ 110 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 110.

Abgabepflichtige, die gemäß § 100 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)