vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 110 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 110.

(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person

  1. 1. österreichischer Staatsbürger ist oder
  2. 2. den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
  3. 3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40192659

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)