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§ 110 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Auskunftsersuchen

§ 110

Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

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