§ 110 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

9. Abschnitt

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

§ 110.

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. März 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist die am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen. Den in § 90 Z 1 genannten Verweisen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist die Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 zu Grunde zu legen.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2012 zu verstehen.

16.04.2014

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