9. Abschnitt
Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
§ 110.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist die am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 2014 zu verstehen.
26.06.2014
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