§ 110 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2022

9. Abschnitt

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

§ 110.

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2022 zu verstehen.

12.07.2022

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