Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).
Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen
§ 10c.
Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist § 10a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS‑TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang IX zum EU‑JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40270713
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