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§ 10a SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Aufsichtsmaßnahmen

§ 10a

(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

  1. 1. zur Verbesserung,
  2. 2. zur Rücknahme oder
  3. 3. zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

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