§ 10a L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Zeitlich begrenzte Funktion

§ 10a

(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 des Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

28.07.2017

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