Probezeit
§ 10a
Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
13.02.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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