Kosten
§ 10.
(1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.
Ausgenommen sind:
- 1. Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;
- 2. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
- 3. Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
- 4. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
- 5. nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
(2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.
Schlagworte
Übersetzungskosten, Dolmetschkosten
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034526
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