§ 10 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

III. ABSCHNITT Lagerkostenausgleich

§ 10.

(1) Abgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren termingerechte Bezahlung angeordnet. Die für die Festsetzung maßgeblichen Daten sind der Marktordnungsstelle vom zuckererzeugenden Unternehmen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke für jeden Monat bis zum 20. des Folgemonats zu melden.

(2) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag durch die Marktordnungsstelle mittels Bescheid erteilt. Für anzuerkennende bzw. anerkannte Unternehmen gelten die Bestimmungen von § 2 Abs. 2 bis 5 sowie § 10 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Auf den Zuckerhandel spezialisierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch führen. Hiefür sind die von der Marktordnungsstelle dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Die Marktordnungsstelle kann zulassen, daß die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.

(4) Eine Vergütung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.

(5) Anträge auf Vergütung können für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats gestellt werden. Sie sind schriftlich, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, bei der Marktordnungsstelle einzureichen.

(6) Die Marktordnungsstelle setzt die Vergütung fest und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn die Marktordnungsstelle einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Betrag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.

(7) Die Marktordnungsstelle hat die Rückerstattung bereits ausbezahlter Lagerkostenvergütungen für später als nicht übertragen angesehene Zuckermengen zu veranlassen.

(8) Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 (ABl. EG Nr. L 89 S. 3) in Weißzucker umgerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084250

alte Dokumentnummer

N5199443338J

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