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§ 10 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Änderung von Zertifizierungsanforderungen

§ 10.

(1) Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.

(2) Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Art. 43 Abs. 8 und Abs. 9 DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231351

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