Änderung von Zertifizierungsanforderungen
§ 10.
(1) Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.
(2) Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Art. 43 Abs. 8 und Abs. 9 DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
20011478
Dokumentnummer
NOR40231351
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)