§ 10 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Vorläufige Wechselanfrage

§ 10.

(1) Der neue Lieferant kann eine vorläufige Wechselanfrage frühestens 20 Arbeitstage und spätestens sechs Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber einleiten. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung im Rahmen der Bevollmächtigung nicht bekannt, so ist die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation vom neuen Lieferanten gemäß § 8 vor der Einreichung der vorläufigen Wechselanfrage verpflichtend durchzuführen.

(2) Der Netzbetreiber hat die vorläufige Wechselanfrage zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden ab der Einleitung an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten oder diese bei Nichtübereinstimmung, Unvollständigkeit der Daten oder dem Vorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Einleitung verhindern, abzubrechen. 

Schlagworte

Zählpunktidentifikation

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276552

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