Vorläufige Wechselanfrage
§ 10.
(1) Der neue Lieferant kann eine vorläufige Wechselanfrage frühestens 20 Arbeitstage und spätestens sechs Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber einleiten. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung im Rahmen der Bevollmächtigung nicht bekannt, so ist die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation vom neuen Lieferanten gemäß § 8 vor der Einreichung der vorläufigen Wechselanfrage verpflichtend durchzuführen.
(2) Der Netzbetreiber hat die vorläufige Wechselanfrage zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden ab der Einleitung an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten oder diese bei Nichtübereinstimmung, Unvollständigkeit der Daten oder dem Vorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Einleitung verhindern, abzubrechen.
Schlagworte
Zählpunktidentifikation
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276552
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