Verweisungen
§ 10.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des B-VG als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der mit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
20008254
Dokumentnummer
NOR40147911
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)