Verfahren
§ 10.
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR40242648
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)