Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl
§ 10
(1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich
- 1. der Wahlvorschlag,
- 2. ein Stimmzettel (§ 14),
- 3. ein undurchsichtiger Briefumschlag (Wahlkuvert, § 11 Abs. 3) und
- 4. ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag
zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
(2) Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072938
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