vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.2019

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).

§ 10.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung, BGBl. II Nr. 295/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und ist letztmalig anzuwenden auf Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor dem 1. Jänner 2019 realisiert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212271

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)