Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versicherungsagentin“, „Versicherungsmaklerin“, „Beraterin in Versicherungsangelegenheiten“ oder „Gewerbliche Vermögensberaterin“ zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20006794
Dokumentnummer
NOR40118329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
